Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.07.1969

Rechtsprechung
   BFH, 22.07.1969 - VII R 80/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1825
BFH, 22.07.1969 - VII R 80/67 (https://dejure.org/1969,1825)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1969 - VII R 80/67 (https://dejure.org/1969,1825)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1969 - VII R 80/67 (https://dejure.org/1969,1825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsmäßige Lehrzeit - Steuerberatender Beruf - Wirtschaftsberatender Beruf - Kaufmännischer Beruf

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 256
  • DB 1969, 1924
  • BStBl II 1969, 693
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 12 K 2439/04

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG: praktische

    Nach dem allgemeinem Sprachgebrauch setzt eine qualifizierte Ausbildung nämlich im Regelfall voraus, dass der Bewerber auch an einer Abschlussprüfung oder vergleichbaren Leistungskontrolle teilnimmt und auf diese Weise den Nachweis einer erfolgreich vollendeten Ausbildung erbringt (in diesem Sinne auch: BFH, Urteil vom 08.03.1966 - VII 141/65, BFHE 85/61, BStBl. III 1966, 234; Urteil vom 22.07.1969 - VII R 80/67, BFHE 96, 256, BStBl. II 1969, 693; Schick, Steuer und Wirtschaft [StuW] 1985, 172 [175]).
  • BFH, 12.11.1974 - VII R 112/73

    Beendigung der Ausbildung - Bestandene Abschlußprüfung - Verbandsprüfer -

    Demgegenüber hat der Senat in dem Urteil vom 22. Juli 1969 VII R 80/67 (BFHE 96, 256, BStBl II 1969, 693) die Nachholung einer ordnungsmäßigen Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf nicht für erforderlich gehalten, wenn der Bewerber ohne eine derartige Lehrzeit die Gehilfenprüfung erfolgreich abgelegt hat.
  • BFH, 09.03.1976 - VII R 107/74

    Private berufliche Fortbildung - Abendkurs - Gleichsetzung mit vorgesehener

    Da der Kläger aber die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, bedarf es keiner Nachholung der Lehrzeit (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1969 VII R 80/67, BFHE 96, 256, BStBl II 1969, 693).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.07.1969 - V 93/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1262
BFH, 17.07.1969 - V 93/65 (https://dejure.org/1969,1262)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1969 - V 93/65 (https://dejure.org/1969,1262)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1969 - V 93/65 (https://dejure.org/1969,1262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausländischer Unternehmer - Verwertung von Patentrechten - Inländische Lizenznehmer - Unselbständige Nebenleistung - Lizenzgebühren - Einheitliche Leistung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 433
  • DB 1969, 2020
  • BStBl II 1969, 693
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.03.1966 - V 7/63
    Auszug aus BFH, 17.07.1969 - V 93/65
    (Ergänzung des Urteils V 7/63 vom 10. März 1966, BFH 85, 257, BStBl III 1966, 302).

    Das Urteil des Senats V 7/63 vom 10. März 1966 (BFH 85, 257, BStBl III 1966, 302), auf das sich das FA in der mündlichen Verhandlung berufen hat, steht dieser Auffassung nur scheinbar entgegen.

    Im übrigen muß der Senat im Hinblick auf den Wortlaut des zitierten Urteils V 7/63 vom 10. März 1966 (a. a. O.) klarstellen, daß er es aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht für zulässig erachtet, das Entgelt für eine im wirtschaftlichen Sinne notwendig einheitliche Leistung passiver Art nach § 7 Abs. 2 UStDB aufzuteilen, wenn sich das Dulden oder Unterlassen teils im Inland, teils im Ausland vollzieht.

  • BFH, 29.10.1968 - II 159/65

    Behandlung der Bargründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als

    Auszug aus BFH, 17.07.1969 - V 93/65
    Die beiden Rechtsmittel, die seit dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 als Revisionen (Urteil des BFH II 159/65 vom 29. Oktober 1968, BFH 94, 148) zu behandeln sind, sind nicht begründet.
  • BFH, 11.03.1954 - V 209/53 U

    Vorliegen einer umsatzsteuerbaren Auslandsleistung - Steuerbarer

    Auszug aus BFH, 17.07.1969 - V 93/65
    Der Senat hat zwar im Urteil V 209/53 U vom 11. März 1954 (BFH 58, 653, BStBl III 1954, 152) die entgeltliche Beratung und Unterrichtung der inländischen Tochtergesellschaft durch einen ausländischen Steuerpflichtigen von dessen Wohnsitz aus als eine selbständige, im Ausland erbrachte und daher nicht steuerbare "sonstige Leistung" beurteilt.
  • BFH, 15.03.1962 - V 253/59
    Auszug aus BFH, 17.07.1969 - V 93/65
    Dagegen hat der Senat in seinem Urteil V 253/59 vom 15. März 1962 (HFR 1962, 288) "auch weitgehende Verpflichtungen des Erfinders zur Mitwirkung und ein gemeinsames Zusammenwirken von Lizenzgeber und Lizenznehmer", das dem Vertragsverhältnis "einen gesellschaftsähnlichen Einschlag" verliehen hatte, die Mitwirkungsleistung als unselbständige Nebenleistung aufgefaßt, die bei umsatzsteuerrechtlicher Behandlung der Hauptleistung (Duldung der Patentverwertung) folgt.
  • BFH, 22.03.1979 - V R 127/70

    GEMA - Schallplattenhersteller - Nutzungsrecht - Duldung fremder Rechtsausübung -

    Das Finanzgericht hat der Klage mit dem Begehren, das Finanzamt zu verpflichten, die Vergütung in Höhe weiterer 12 750 DM zu gewähren, unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1969 V 93/65 (BFHE 96, 434, BStBl II 1969, 693) stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die von der GEMA erbrachten sonstigen Leistungen könnten nicht in solche der Duldung von Vervielfältigung und der Duldung der Verbreitung aufgespalten werden.

    Unter Berufung auf das bereits vom Finanzgericht erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1969 V 93/65 kehrt er zu seiner ursprünglichen Auffassung zurück, die GEMA habe einheitliche Duldungsleistungen erbracht.

    Mit jedem Fall der Auswertung ist eine einheitliche Duldungsleistung der GEMA (Duldung fremder Rechtsausübung) verbunden (so im Ergebnis zutreffend Urteil vom 17. Juli 1969 V 93/65, BFHE 96, 433, BStBl II 1969, 693, unter Aufgabe entgegenstehender Ausführungen im Urteil vom 10. März 1966 V 7/63, BFHE 87, 257, BStBl III 1966, 302), da das jeweilige Urheberrecht für eine bestimmte Zeit mit der ungestörten wirtschaftlichen Nutzung der Klägerin belastet war, welche die GEMA (mithin auch der Urheber) im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hinnehmen mußte.

  • BFH, 04.04.1974 - V R 161/72

    Ort der Leistung beim Anzeigengeschäft; Verzicht auf mündliche Verhandlung auch

    Das FG vertrat unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 15. Februar 1968 V 127/64 (BFHE 92, 50); 28. April 1960 V 86/57 U (BFHE 71, 83, BStBl III 1960, 278); 28. November 1957 V 235/57 U (BFHE 66, 319, BStBl III 1958, 122); 26. November 1953 V 138/53 U (BFHE 58, 397, BStBl III 1954, 63); 29. August 1963 V 283/60 HFR 1964, 103, StRK, Umsatzsteuergesetz 1951, § 5 Abs. 1, Rechtsspruch 44); 10. März 1966 V 7/63 (BFHE 85, 257, BStBl III 1966, 302); 17. Juli 1969 V 93/65 (BFHE 96, 433, BStBl II 1969, 693); 9. Juli 1970 V R 18/66 (BFHE 99, 500, BStBl II 1970, 710); 16. Juli 1970 V R 95/66 (BFHE 99, 429, BStBl II 1970, 706) und vom 27. Mai 1971 V R 34/68 (BFHE 103, 96, BStBl II 1971, 755) die folgende Auffassung:.

    Die Urteile des Senats V 7/63, V 86/57 U, V 93/65, V R 95/66 und V R 18/66 behandeln Duldungsleistungen, bei denen die Rechtslage im Hinblick auf den Leistungsort eine andere ist.

  • BFH, 10.12.1970 - V R 50/67

    Wohlfahrtsverband - Genehmigte Lotterie - Gewerblichen Lotterieunternehmen -

    Seinen Einwand, die vom FG als auf Auslandsverkäufe entfallend nicht zur Umsatzsteuer herangezogenen Entgelte müßten nochmals aufgeteilt werden in Entgelte für das Dulden der Nachfertigung der zur Verfügung gestellten Muster und Modelle - steuerbare Leistung im Inland - und in Entgelte für das Dulden des Verkaufs der nachgefertigten Waren unter dem Warenzeichen "X.Y." - nichtsteuerbare Leistung im Ausland -, hat das FA in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere das Urteil V 93/65 vom 17. Juli 1969, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 96 S. 433 - BFH 96, 433 -, BStBl II 1969, 693) ausdrücklich fallengelassen.

    Sie ist mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. das Urteil V 93/65 vom 17. Juli 1969, a.a.O.), an der festgehalten wird, nicht vereinbar.

  • BFH, 22.03.1979 - V R 128/70

    Ort der Leistung bei Duldung fremder Rechtsausübung durch Künstler

    Gehe man auf der Grundlage des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1969 V 93/65 (BFHE 96, 434, BStBl II 1969, 693) von einer einheitlichen sonstigen Leistung der ausübenden Künstler aus, hätten diese beim Schallplattenexport im Ausland geleistet.

    Ihr kann nur ein Leistungsort zugeordnet werden (so im Ergebnis zutreffend Urteil vom 17. Juli 1969 V 93/65, BFHE 96, 433, BStBl II 1969, 693, unter Aufgabe entgegenstehender Ausführungen im Urteil vom 10. März 1966 V 7/63, BFHE 87, 257, BStBl III 1966, 302).

  • BFH, 10.12.1970 - V R 120/66

    Gemischter Vertrag - Ausländische Firma - Modeartikel - Vertragsfirmen -

    Seinen Einwand, die vom FG als auf Auslandsverkäufe entfallend nicht zur Umsatzsteuer herangezogenen Entgelte müßten nochmals aufgeteilt werden in Entgelte für das Dulden der Nachfertigung der zur Verfügung gestellten Muster und Modelle -- steuerbare Leistung im Inland -- und in Entgelte für das Dulden des Verkaufs der nachgefertigten Waren unter dem Warenzeichen "X. Y." -- nichtsteuerbare Leistung im Ausland --, hat das FA in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere das Urteil V 93/65 vom 17. Juli 1969, -- BFH 96, 433 --, BStBl II 1969, 693) ausdrücklich fallengelassen.

    Sie ist mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. das Urteil V 93/65 vom 17. Juli 1969 a. a. O), an der festgehalten wird, nicht vereinbar.

  • BFH, 16.07.1970 - V R 95/66

    Auslegung des Begriffs des "Gegenstandes" im Umsatzsteuerrecht

    Die Tätigkeit des Unternehmers vollendet sich bei Veräußerung eines Verlagsrechts (absoluten Rechts) nicht in der Rechtsübertragung, sondern vollzieht sich immer wieder in selbständigen Leistungen, wenn der Berechtigte im Rahmen des übertragenen Rechts tätig wird (vgl. dazu Nr. 2 des Urteils des BFH V 93/65 vom 17. Juli 1969, BFH 96, 433, BStBl II 1969, 693).
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